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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19 (A): Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei Mehrarbeitszuschlägen?

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem der klagende Arbeitnehmer für den Monat August 2017 von seiner Arbeitgeberin Mehrarbeitszuschläge begehrte.


Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Manteltarifvertrag stellte bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge von 25% aber nur auf die im jeweiligen Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ab. Insoweit hätte der Kläger im streitigen Monat den Wert von 184 Arbeitsstunden überschreiten müssen.


Tatsächlich hatte der Kläger "nur" 121,75 Stunden gearbeitet, da er weitere 84,7 Stunden bzw. 10 Arbeitstage Urlaub genommen hatte.


Symbolbild Urlaub

(Symbolbild)


Nur in der Summe der tatsächlich gearbeiteten Stunden und der Urlaubsstunden konnte er den Wert von 184 Stunden überschreiten.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.


Das BAG war allerdings die Frage auf, ob die tarifvertraglkiche Regelung einen mit unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbaren Anreiz schaffe, keinen Urlaub zu nehmen.


Mit Beschluss vom 17.06.2020 wandte sich das BAG daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser wird n un ggf. darüber zu entscheiden haben, ob die tarifvertragliche Regelung europarechtskonform ist.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 17.06.2020, 10 AZR 210/19 (A); Pressemitteilung Nr. 16/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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