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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17: Zur Vergütung von Reisezeiten bei der Entsendung ins Ausland

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 17.10.2018 mit der Frage zu befassen, wie bei einer vorübergehenden Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten zu vergüten sind. Es sprach sich dafür aus, dass diese Zeiten wie Arbeit zu entlohnen sind.


Im entschiedenen Fall ist der klagende Arbeitnehmer bei dem beklagten Bauunternahmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Er ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10.08.2015 bis 30.10.2015 wurde der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt.


Auf Wunsch des Klägers buchte die Arbeitgeberin keinen Direktflug in der Economy-Class, sondern einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage rechnete die Beklagte jeweils acht Stunden Arbeitszeit zu insgesamt 1.149,44 € brutto ab.


Symbolbild China-Shanghai

(Symbolbild)


Der Kläger begehrt weitere Vergütung für zusätzliche 37 Stunden. Nach seiner Auffassung sei die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück zu vergüten.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.


Das BAG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das die Klage stattgebende Berufungsgericht zurück.


Bei einer vorübergehenden Entsendung erfolgten die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Sie seien deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Hinsichtlich der Reisezeit sei grundsätzlich auf einen Flug in der Economy-Class abzustellen.


Da es an ausreichenden Feststellungen zu den tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers mangelte, war die Sache an das LAG zurückzuverweisen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 17.10.2018, 5 AZR 553/17; Pressemitteilung Nr. 51/18)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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