BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 217/21: Mindestlohn für Pflichtpraktikum, welches Studiumsvoraussetzung ist?
Mit Urteil vom 19.01.2022 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob Praktikanten, die ein Praktikum absolvieren, das nach den universitären Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
Im entschiedenen Fall wollte sich die Klägerin für einen Studienplatz der Humanmedizin bewerben. Die betreffende private, staatlich anerkannte Universität verlangte in ihrer Studienordnung u.a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes.
Die Klägerin durchlief daher bei der beklagten Krankenhausträgerin vom 20.05.2019 bis 29.11.2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Eine Vergütung war nicht vorgesehen.
(Symbolbild)
Die Klägerin vertrat unter Hinweis auf das MiLoG die Auffassung, dass ihr der gesetzliche Mindestlohn zustünde. Soweit das MiLoG in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Praktika, die "auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie" vom Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns ausnehme, sei diese Bestimmung auf ein "Vorpraktikum" nicht anwendbar.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Wie das BAG ausführte, unterfiel die Klägerin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG. § 22 Abs.1 S. 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nicht nur Pflichtpraktika während eines Studiums, sondern auch solche, die nach der Studienordnung für die Aufnahme eines Studiums zwingend vorgeschrieben sind. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich im vorliegenden Fall um die Studienordnung einer privaten Universität handele. Denn die entsprechende Universität verfüge über eine staatliche Anerkennung.
(Quelle: BAG, Urteil v. 19.01.2022, 5 AZR 217/21; Pressemitteilung Nr. 1/22)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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