BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 150/18: Mindestehedauer bei betrieblicher Altersversorgung
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2019 ging es um die Beurteilung eines Mindestehedauerklausel.
Im entschiedenen Fall führte die Witwe eines im Jahre 2015 verstorbenen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Ehemanns einen Prozess wegen einer Hinterbliebenversorgung.
Zur Beurteilung stand eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Versorgungsregelung, nach der eine Hinterbliebenversorgung für die Witwe davon abhängig war, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindetens zehn Jahre bestanden hatte.
Die Ehe war erst im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hielt allerdings die entsprechende Mindestehedauerklausel für unwirksam. Sie begehrte daher gleichwohl im Klagewege Witwenrente ab Mai 2015.
(Symbolbild)
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.
Anders dagegen das BAG:
Nach Ansicht des BAG stellt eine in AGB enthaltene Klausel, die eine Mindestehedauer von zehn Jahren zur Voraussetzung für den Bezug einer Witwenrente macht, eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten dar.
Wenn ein Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, entspricht es typischer rechtlicher Gestaltung, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Werden dann in der Versorgungsregelung wiederum Einschränkungen von dieser Versorgungszusage gemacht, findet bezüglich der Einschränkungen eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB statt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der zehnjährigen Mindestehedauer um eine willkürlich gegriffene Zeitspanne handelte, die ohne sachlichen Bezug zum Arbeitsverhältnis und dem verfolgten Versorgungszweck war. Somit lag eine unangemessene Benachteiligung vor.
(Quelle: BAG, Urteil v. 19.02.2019, 3 AZR 150/18; Pressemitteilung Nr. 8/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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