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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21: Zum Fehlen sog. Sollangaben bei der Massenentlassungsanzeige

Mit Urteil vom 19.05.2022 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, welche Konsequenz das Fehlen der sog. Sollangaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG bei einer Massentlassungsanzeige für die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat.


§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG lautet:


"In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden."


Im entschiedenen Fall beschäftigte die beklagte Arbeitgeberin aus Kronberg im Taunus regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. In einem bestimmten Zeitraum sprach sie 17 Kündigungen von Arbeitsverhältnissen aus.


Symbolbild Frankfurt am Main

(Symbolbild)


Unstreitig hatte die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG gemacht.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) hatten die Massenentlassungszeige der Beklagten bereits wegen Fehlens dieser Soll-Angaben für unwirksam erachtet und daher der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.


Das BAG teilte diese Auffassung nicht. Unbeschadet weiterer Fragen, die das BAG für klärungsbedürftig hielt, würde jedenfalls ein arbeitgeberseitiger Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und in der Folge zur Nichtigkeit der Kündigung führen.


Der Rechtsstreit wurde daher an das LAG zurückverwiesen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 19.05.2022, 2 AZR 467/21; Pressemitteilung Nr. 18/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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