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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19: Sportlehrkraft gesucht - Benachteiligung wegen des Geschlechts

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.12.2019 ging es um ein Stellengesuch einer Privatschule in Bayern, die eine Stelle für eine "Fachlehrerin Sport (w)" ausgeschrieben hatte.


Auf diese Stelle bewarb sich - erfolglos - im Juni 2017 der (männliche) Kläger. Anschließend erhob er Klage auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, weil er wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sei.


§ 15 Abs. 2 AGG lautet:


"(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."


Der beklagte Schulbetreiber berief sich auf § 8 Abs. 1 AGG:


"(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist."


Denn das Schamgefühl von Schülerinnen könne beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im Mädchensport zu Berührungen der Schülerinnen käme. Gleiches gelte, wenn ein männlicher Sportlehrer etwa die Umkleideräume betreten müsste, um dort für Ordnung zu sorgen.


Symbolbbild Mädchen beim Schulsport

(Symbolbild)


Während Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage abwiesen, hatte die Revision des Klägers vor dem BAG Erfolg.


Dem Kläger stünde dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu.


Der Beklagte habe nicht entsprechend der Vorgaben des AGG und des Unionsrechts dargetan, dass für die ausgeschriebene Stlle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG sei.


Eine - wie vorliegend - unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts könne aber nach unionsrechtskonformer Auslegung nur dann zulässig sein, wenn ein geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handele.


Allerdings konnte das BAG noch nicht über die Höhe der Entschädigung entscheiden. Deswegen wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 19.12.2019, 8 AZR 2/19; Pressemitteilung Nr. 48/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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