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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.07.2022 - 10 AZR 41/22: Erschwerniszulage wegen Corona-Maske in der Gebäudereinigung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem Urteil vom 20.07.2022 darüber zu entscheiden, ob die auf Anweisung des Arbeitgebers von einem in der gewerblichen Gebäudereinigung beschäftigten Arbeitnehmer zum Schutz vor Corona getragene Gesichtsmaske Grundlage für eine Erschwerniszulage im Sinne von § 10 Nr. 1.2 RTV bildet.


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin als Reinigungskraft angestellt.


Symbolbild Maske

(Symbolbild)


Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung dem Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.


Der Kläger trug über mehrere Monate im Zusammenhagn mit Corona-Schutzmaßnahmen bei seiner Arbeitstätigkeit eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangte er den tariflichen Erschwerniszuschlag von 10%.


Die entsprechende Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.


Wie das BAG ausführte stellt eine medizinische Gesichtsmaske keine Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV dar. Dies ergäbe sich aus der Heranziehung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Dort ginge es vorrangig um den Eigenschutz. Medizinische Gesichtsmasken beträfen dagegen den Fremdschutz.


(Quelle: BAG, Urteil v. 20.07.2022, 10 AZR 41/22; Pressemitteilung Nr. 27/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)







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