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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.08.2024 - 3 AZR 285/23: Doch kein Arbeitgeberzuschuss bei betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung?

Manche Arbeitnehmer bauen sich zusätzlich zur gesetzlichen Altersversorgung eine weitere Altersversorgung im Wege der sog. betrieblichen Altersversorgung auf. Die gesetzliche Regelung hierfür findet sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung  (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).


Das BetrAVG kennt verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Eine Möglichkeit stellt die sog. Entgeltumwandlung dar.


Symbolbild Arbeitgeberzuschuss Entgeltumwandlung

(Symbolbild)


Die Entgeltumwandlung ist in § 1a BetrAVG näher geregelt.


Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG gilt:


"(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."


Allerdings kann dieser Arbeitgeberzuschuss gemäß der Allgemeinen Tariföffnungsklausel des § 19 BetrAVG ausgeschlossen werden. Dies lautet:


"(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.


[...]"


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.08.2024 mit der Frage zu befassen, ob von den gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltumwandlung und damit auch von der Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG (Arbeitgeberzuschuss) auch dann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG abgewichen werden kann, wenn der Tarifvertrag bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz am 01.01.2018 abgeschlossen wurde.


Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen klagenden Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, der den umwandelnden Arbeitnehmern einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen Facharbeiter-Ecklohns gewährt.


Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Er argumentierte insbesondere damit, dass dieser Zuschuss nicht durch eine tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen sein könne, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe.


Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.


Nach Auffassung des BAG ergäbe die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können.


(Quelle: BAG, Urteil v. 20.08.2024, 3 AZR 286/23; Pressemitteilung Nr 21/24)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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