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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 189/17: Nutzung des Firmenparkplatzes durch streikenführende Gewerkschaft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 20.11.2018 mit einem Fall zu befassen, in dem die streikführende Gewerkschaft Teile des Firmenparkplatzes eines zu bestreikenden Betriebes zum Zwecke der Streikmobilisierung nutzte. Dies war im entschiedenen Fall zulässig.


Zur Entscheidung stand ein Geschehen, welches sich bei einem in einem außerörtlich Gewerbegebiet gelegenen Unternehmen zutrug. Dort betrieb die Arbeitgeberin ein Versand- und Logistikzentrum. Vor dem Betriebsgebäude befindet sich ein zentraler Zugangsbereich mit einem wiederum vorgelagerten ca. 28.000 qm großem Parkplatz.


Die Arbeitnehmer, die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommen, stellen dort ihre Fahrzeuge ab. Im September 2015 kam es zu einem zweitägigen, im März 2016 zu einem eintägigen Streikereignis.


Die Gewerkschaft baute auf dem Parkplatz, in der Nähe des Haupteingangs, einen Streikposten auf. Man verteilte unter anderem Flyer und sprach arbeitswillige Arbeitnehmer an. Darüber hinausgehende Zugangshindernisse gab es nicht.


Symbolbild Streik

(Symbolbild)


Die Arbeitgeberin verlangte Unterlassung derartiger Maßnahmen.


Das BAG hob die Bedeutung des Streikrechts hervor. Es seien auf beiden Seiten die widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Positionen abzuwägen. Demnach müsse die Arbeitgeberin eine kurzfristige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinnehmen. Denn nach den örtlichen Verhältnissen könne die Gewerkschaft nur unter Nutzung des Firmenparkplatzes vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und auf diese im Gespräch mit dem Ziel der Überzeugungsbildung zur Streikteilnahme einwirken.


(Quelle: BAG, Urteil v. 20.11.2018, 1 AZR 189/17; Pressemitteilung Nr. 62/18)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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