BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19: Vermutung einer Benachteiligung bei Entgeltgleichheitsklage
Nach Art. 57 Abs. 1 AEUV besteht eine europarechtliche Vorgabe für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen sicher zu stellen.
Art. 157 Abs. 1 AEUV lautet:
"(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher."
In Deutschland dient diesem Ziel das EntgTranspG.
Unter bestimmten Umständen besteht für Beschäftigte ein individueller Aunskunftsanspruch zur Überprüfung der Entgeltgleichheit (§§ 10 ff. EntgTranspG).
(Symbolbild)
In einem Urteil vom 21.01.2021 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Klage einer Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG) zu befassen, die zuvor vom Arbeitgeber eine Auskunft über das Vergleichsentgelt nach §§ 10 ff. EntgTranspG eingeholt hatte. Dabei hatte sich ergeben, dass das Entgelt der Frau geringer war, als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson.
Wie vom BAG entschieden, begründet dies regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Im entschiedenen Fall war die klagende Arbeitnehmerin als Abteilungsleiterin bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Sie hatte im Augunst 2018 eine Auskunft unter anderem über das Vergleichsentgelt männlicher Abteilungsleiter erhalten.
In der Folge hatte sie Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und dem ihr mitgeteilten höhreren Median-Entgelte für die Monate August 2018 bis Januar 2019 erhoben.
Beim Arbeitsgericht (ArbG) war die Klägerin erfolgreich; das Landesarbeitsgericht (LAG) sah dagegen keine ausreichenden Indizien im Sinne von § 22 AGG für eine Vermutung geschlechtsbedingter Entgeltbenachteiligung.
Beim BAG hatte die Klägerin dagegen insoweit Erfolg, als dieses das Urteil des LAG aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.
Nach Auffassung des BAG besteht im vorliegenden Fall eine - vom Arbeitgeberin widerlegbare - Vermutung für eine Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts.
Im weiteren Verfahren wird nunmehr unter Berücksichtigung des von den Parteien zu leistenden Vortrags und der entsprechenden prozessualen Regeln zu prüfen sein, ob diese Vermutung bestehen bleibt oder widerlegt werden kann.
(Quelle: BAG, Urteil v. 21.01.2021, 8 AZR 488/19; Pressemittelung Nr. 1/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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