BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21: Zur Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 21.09.2021 mit der Frage zu befassen, ob in einer Versorgungsregelung Arbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden können.
Im entschiedenen Fall ist die im Juni 1961 geborene, klagende Arbeitnehmerin (erst) seit 18.07.2016 bei der beklagten Arbeitgeberin tätig. Sie hatte also zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits das 55. Lebensjahr vollendet.
(Symbolbild)
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die der betrieblichen Altersversorgung (Unterstützungskasse) zugrundeliegende Versorgungsregelung insoweit unwirksam ist, als dort Beschäftigte mit einem Eintrittsalter von 55 Lebensjahren ausgeschlossen von Leistungen der Altersversorgung ausgeschlossen werden.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Wie das BAG ausführte, läge keine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG vor.
§ 7 Abs. 1 AGG lautet:
"(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt."
Es läge vielmehr eine Rechtfertigung im Sinne des § 10 AGG vor. Die Altersgrenze diene einem legitimen Ziel und sei auch angemessen und erforderlich.
Ebenso führe die Altersgrenze auch nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung von Frauen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 21.09.2021, 3 AZR 147/21; Pressemitteilung Nr. 26/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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