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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16: Zur Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung bei Tod im Arbeitsverhältnis

Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, so hat dieser in vielen Fällen seinen laufenden Urlauibsanspruch noch nicht vollständig genommen. Damit stellt sich die Frage, ob der infolge des Todesfalles noch offene Urlaub vom Arbeitgeber gegenüber den Erben des Arbeitnehmers abzugelten ist.


Mit einer solchen Fragestellung hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 22.01.2019 zu befassen. Es hat hierbei entschieden, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, dessen Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs haben.


§ 7 Abs. 4 BurlG lautet:


"(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."


Im entschiedenen Fall war die Klägerin Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemannes. Zu diesem Zeitpunkt stand ihrem Ehemann noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 25 Arbeitstagen (5.857.75 € brutto) zu.


Symbolbild Vergänglichkeit

(Symbolbild)


Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.


Das BAG wies darauf hin, dass es die nach europäischen Recht gebotene Auslegung der nationalen Vorschriften des Urlaubsrechts gebietet, dass Urlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund Todes des Arbeitnehmers endet.


(Quelle: BAG, Urteil v. 22.01.2019, 9 AZR 45/16; Pressemitteilung Nr. 1/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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