BAG, 22.02.2023 - 4 AZR 68/22: Aufschiebend bedingte Entgelterhöhung in einem Haustarifvertrag
In einem (Haus-)Tarifvertrag kann eine Entgelterhöhung unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB vereinbart werden. So entschied es jedenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 22.03.2023 für den Fall, dass die Entgelterhöhung dann greifen soll, wenn die Arbeitgeberin einen konkret genannte Sanierungsmaßnahme nicht bis zu einem gewissen Zeitpunkt durchgeführt hat.
§ 158 Abs. 1 BGB lautet:
"(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein."
Im entschiedenen Fall ging es um ein Arbeitsverhältnis, welches bereits 2011 begonnen hatte. In 2018 schloss die Gewerkschaft IG Metall mit der beklagten Arbeitgeberin einen Haustarifvertrag, der verschiedene Entgelterhöhungen beinhaltete. Ferner sah der Tarifvertrag vor, dass die Beklagte bestimmte Baumaßnahmen durchführt, insbesondere bis zum 30.06.2019 die sanitären Einrichtungen grundsaniert.
(Symbolbild)
Sollte die Sanierung nicht fristgerecht abgeschlossen sein, so war eine zusätzliche Gehaltserhöhung um 0,5 % ab 01.07.2019 vereinbart.
Die Sanierung wurde nicht vollständig durchgeführt.
Der klagende Arbeitnehmer verlangte daher eine entsprechende weitere Gehaltserhöhung.
Die Beklagte weigerte sich. Sie vertrat die Auffassung, es läge eine unwirksame Vertragsstrafe vor, jedenfalls sei das zusätzliche Entgelt gemäß § 343 BGB oder § 242 BGB herabzusetzen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht (LAG) ging nur von einer zusätzlichen Entgelterhöhung von 0,1% aus.
Das BAG gab dagegen dem Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich Recht. Soweit er Zahlungsklage auf Basis der zusätzlichen 0,5 % erhoben hatte, wurde dieser stattgegeben. Nur soweit er auch Feststellungsklage erhoben hatte, war der Rechtsstreit aus prozessualen Gründen an das LAG zurückzuverweisen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 22.02.2023, 4 AZR 68/22; Pressemitteilung Nr. 12/23)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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