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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19: Zur Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung (AGB)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Versorgungsordnung zu befassen, nach der befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann Versorgungsleistungen erhalten, wenn sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht 55 Jahre alt sind.


Im entschiedenen Fall wurde der klagende Arbeitnehmer zunächst befristet und erst später, allerdings im unmittelbaren Anschluss daran, unbefristet weiterbeschäftigt. Zu Beginn der befristeten Beschäftigung war er noch nicht 55 Jahre alt.


Darüber hinaus sah die in AGB enthaltene Versorgungsordnung vor, dass Versorgungsleistungen nur erbracht werden, wenn der entsprechende Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat.


Symbolbild Rente

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Der Kläger sah sich gleichwohl als versorgungsberechtigt an.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben dem Kläger recht. Hiergegen ging die Beklagte in Revision.


Das BAG entschied allerdings mit Urteil vom 22.09.2020 ebenfalls zugunsten des Klägers.


Es wies darauf hin, dass dann, wenn in einer Versorgungsordnung die Gewährung von Versorgungsleistungen von einer "schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" abhängig gemacht wird, dies keine echte Anspruchsvoraussetzung darstellt, sondern vielmehr nur deklaratorischen Charakter habe. Denn bereits die "Zusage einer Versorgungszusage" sei als Versorgungszusage im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt..


Im Übrigen sei die Versorungszusage auch so auszulegen, dass im vorliegenden hinsichtlich des Höchstalters auf den Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen sei, da das unbefristete Arbeitsverhältmnis unmittelbar folgte.


Über Fragen einer etwaigen Altersdiskriminierung war daher nicht zu entscheiden.


(Quelle: BAG, Urteil v. 22.09.2020, 3 AZR 433/19; Pressemitteilung Nr. 33/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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