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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16: Sachgrundlose Beschäftigung - Vorbeschäftigung vor 8 Jahren schadet

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine gleichwohl vorgenommene Befristung führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wobei dies vom Arbeitnehmer durch Befristungskontrollklage/Entfristungsklage fristgerecht geltend zu machen ist.


§ 14 Abs. 2 S. 1 und 2 TzBfG lauten:


"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."


Bei diesem sog. Verbot der Vorbeschäftigung stellt sich allerdings die Frage, wie mit länger zurückliegenden Vor-Beschäftigungsverhältnissen umzugehen ist.


Im entschiedenen Fall lag das frühere Beschäftigungsverhältnis ca. acht Jahre zurück und hatte eine Dauer von etwa eineinhalb Jahren aufgewiesen. Die aktuelle sowie die frühere Arbeitsaufgabe waren vergleichbar. In diesem Fall besteht nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG kein Anlass, die Vorbeschäftigung als unerheblich anzusehen und damit das Verbot der Vorbeschäftigung ausnahmsweise für nicht einschlägig anzusehen.


Konkret war der klagende Arbeitnehmer zunächst vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 für die beklagte Arbeitgeberin als gewerblicher Mitarbeiter tätig gewesen.


Ab 19.08.2013 wurde der Kläger erneut mit sachgrundloser Befristung für die Zeit bis zum 28.02.2014, nach mehrfacher Verlängerung schließlich bis zum 18.08.2015, als Facharbeiter eingestellt.


Symbolbild Jurist

(Symbolbild)


Der Kläger erhob Klage auf Festellung, dass sein Arbeitverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 18.08.2015 endete.


Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.


Dies galt namentlich auch für das Verfahren vor dem BAG.


Zwar hatte das BAG in zurückliegender Zeit die Auffassung vertreten, dass eine Beschäftigung, die länger als drei Jahre zurückreiche, nicht als verbotene Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG angesehen werden könne. Diese Rechtsprechung konnte aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 06.06.2018, 1 BvL 7/14) nicht mehr aufrechterhalten werden.


Eine einschränkende Auslegung, wie zuvor vom BAG mit dem 3-Jahres-Kriterium vertreten, überschreite nämlich die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen könne anderes gelten.


Einen solchen Ausnahmefall vermochte das BAG aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis (erst) acht Jahre und damit nicht sehr lang zurück.


(Quelle: BAG, Urteil v. 23.01.2019, 7 AZR 733/16; Pressemitteilung Nr. 3/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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