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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.02.2022 - 10 AZR 99/21: Tarifliche Freistellungstage und Krankheit?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 23.02.2022 darüber zu entscheiden, ob ein tariflicher Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag TV T-ZUG tritt, auch dann erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer an dem zur Freistellung vorgesehenen Tag arbeitsunfähig erkrankt.


Beim konkret in Rede stehenden TV T-ZUG ("Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vom 14. Februar 2018) handelt es um einen Tarifvertrag über Zusatzgeld im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens.


Symbolbild Metallarbeiten

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall entschied sich der klagende Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme von arbeitsfreien Tagen. Diese traten an die Stelle des Zusatzgeldes nach TV T-Zug.


Allerdings erkrankte der Kläger an zwei dieser Freistellungstage. Er begehrte daher von der beklagten Arbeitgeberin erfolglos Nachgewährung.


Das BAG gab im vorliegenden Fall dem Kläger recht:


Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen ergäbe, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt wird. Es wies auf die Bestimmung des § 25.3 MTV hin, wonach dann, wenn die Gewährung im gesamten restlichen Kalenderjahr nicht möglich sei, der Freistellungsanspruch zwar untergehe, der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld aber wieder auflebe.


(Quelle: BAG, Urteil v. 23.02.2022 - 10 AZR 99/21; Pressemitteilung Nr. 7/22)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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