BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20: Teilzeitbeschäftigung und gekürzte betriebliche Altersversorgung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 23.03.2021 mit einer Versorgungsregelung der betrieblichen Altersversorgung zu beschäftigen, die vorsah, dass dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden und dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird.
Beide Regelungen stellen nach Auffassung des BAG keine unzulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG dar.
§ 4 Abs. 1 TzBfG lautet:
"(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."
Im entschiedenen Fall war die Klägerin fast 40 Jahre als (überwiegend) Teilzeitbeschäftigte bei der Beklagten angestellt.
Seit 01.05.2017 erhält die Klägerin betriebliches Altersruhegeld.
(Symbolbild)
Die Höhe dieser betrieblichen Altersversorgung hängt sowohl von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen, als auch den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab.
Einkommen, welches auf Beschäftigungszeiten in Teilzeit entfällt, wird in der Höhe berücksichtigt, die ein Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Allerdings werden Dienstzeiten in Teilzeit nur anteilig angerechnet.
Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf 35 Jahre begrenzt. Bei Überschreiten dieser Grenze werden die Dienstjahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt.
Für das Altersruhegeld besteht zudem eine absolute monatliche Höchstgrenze von 1.375,00 €, falls das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet.
Für die Klägerin ergab sich nach der Versorgungsordnung ein Teilzeitfaktor von 0,9053, obwohl sie in ihren fast 40 Jahren 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hatte und 34,4 von 35 einen Quotienten mit Wert von 0.9829 ergibt.
Die Kläger war mit diesem Teilzeitfaktor nicht einverstanden.
Sie erhob Klage auf Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld.
Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage vab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr in Teilen statt.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Das BAG sah die erstinstanzliche Entscheidung (Klageabweisung) als zutreffend an.
Insbesondere läge keine Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vor.
Denn die Klägerin erhalte ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen in Vollzeit beschäftigen Arbeitnehmers entspräche.
(Quelle: BAG, Urteil v. 23.03.2021, 3 AZR 24/20; Pressemitteilung Nr. 5/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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