BAG, 23.10.2024 - 5 AZR 82/24: Vergütungsnachforderung eines außertariflichen Angestellten wegen zu geringen Abstands zum höchsten Tariflohn?
Im Fall des Bundesarbeitgerichts (BAG), Urteil vom 23.10.2024, hatte ein außertariflich angestellter Entwicklungsingenieur, der Mitglied der tarifvertragsabschließenden Gewerkschaft war, eine höhere Arbeitvergütung geltend gemacht.
Im streitigen Zeitraum betrug sein Arbeitsentgelt monatlich brutto 8.212,00 €; das Entgelt der höchsten Tarifgrußße hätte dagegen bereits bei 8.210,64 € gelegen. Der enschlägige Tarifvertrage nahm solche Arbeitnehmer von seiner Geltung aus, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“.
(Symbolbild)
Der klagende Arbeitnehmer war der Meinung, dass ihm weitere Vergütung zustünde. Denn nach seiner Ansicht könne ein Überschreiten des AT-Lohns nur angenommen werden, wenn das Monatsgehalt des außertariflichen Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe läge. Daher forderte er insgesamt ca. 17.000,00 € brutto als Vergütung nach.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BAG wies darauf hin, dass der Status als außertariflicher Angestellter zwar einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung begründe, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahre. Im vorliegenene Fall ergäbe sich aber aus dem Tarifvertrag keine bestimmte Vorgabe für das Maß dieses Überschreitens, so dass im entschiedenen Fall also jedes - auch geringfügiges - Überschreiten genüge.
(Quelle: BAG, Urteil v. 23.10.2024, 5 AZR 82/24; Pressemitteilung Nr. 27/2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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