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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 34/23: Betriebsratswahl und Home-Office: Tücken auf dem Weg zur schriftlichen Stimmabgabe

Viele Arbeitnehmer arbeiten im sog. Home-Office. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich nun in einem Beschluss vom 23.10.2024 mit der Frage zu befassen, ob der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmer, die nach seiner Kenntnis im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich wegen vorübergehender Arbeit oder wegen Kurzarbeit nicht im Betrieb anwesend sein werden, auch ohne entsprechenden Antrag die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe übersenden darf.


Im entschiedenen Fall stand tournusgemäß im Frühjahr 2022 die Betriebsratswahl im Werk Wolfsburg eines Automobilproduzenten an. Corona-bedingt bestand verbreitet Arbeit im Home-Office. Der Wahlvorstand versandte daher teilweise unaufgefordert Briefwahlunterlagen.


Symbolbild Autofabrik

(Symbolbild)


Im Rahmen von Wahlanfechtungsverfahren wurde gerügt, dass Vertsößte gegen die Wahlvorschriften vorlägen.


Das BAG wies zunächst auf § 24 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung hin. Danach erhalten diejenigen Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein werden, – auch ohne dies zu verlangen – die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe.


Bisher nicht geklärt sei allerdings, ob der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer übersandt hatte, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichteten. Dies wäre dann ein Verstoß gegen die Wahlordnung.


Der Fall ist daher durch das Landesarbeitgericht (LAG) weiter aufzuklären.


(Quelle: BAG Beschluss v. 23.10.2024, 7 ABT 34/23; Pressemitteilung Nr. 28/2024)


(Eigestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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