BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21: Zum Gebot fairen Verhandelns - Aufhebungsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 24.02.2022 mit der Frage der Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages zu befassen.
Im entschiedenen Fall kam es am 22.11.2019 zum einem Gesprächstermin zwischem dem Geschäftsführer der Beklagten und deren Rechtsanwalt sowie der klagenden Arbeitnehmerin (Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik). Das Gespräch fand im Büro des Geschäftsführers statt. Der Klägerin gegenüber wurden Vorwürfe erhoben, wonach sie - um einen höheren Verkaufsgewinn vorzutäuschen - unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert hätte.
Nach einem im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gesprächsverlauf kam es schließlich zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, den die Klägerin mit Erklärung vom 29.11.2019 wegen widerrechtlicher Drohung anfechtete.
(Symbolbild)
Die Klägerin berief sich auf eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns. Sie stützte sich unter anderem darauf, dass ihr die Einräumung von Bedenkzeit und die Einholung von Rechtsrat verweigert wurde.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden unterschiedlich.
Das BAG entschied gegen die Klägerin.
Insbesondere stelle es im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns dar, wenn der Klägerin - zu ihren Gunsten unterstellt - keine Bedenkzeit eingeräumt wurde und die Beklagte das Aufhebungsangebot nur zur sofortigen Annahme unterbreitete.
(Quelle: BAG, Urteil v. 24.02.2022, 6 AZR 333/21; Pressemitteilung 8/22)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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