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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18: Altersteilzeit - Keine Urlaubsabgeltung für Freistellungsphase

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 24.09.2019 mit der Frage zu befassen, ob einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Blockmodell) nach Beendigung derselben ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Freistellungphase (Passivphase) zusteht. Dies wurde verneint.


Im entschiedenen Fall befand sich der klagende Arbeitnehmer ab 01.12.2014 in Altersteilzeit. Die Parteien vereinbarten das Blockmodell. Damit war der Kläger zunächst bis zum 31.03.2016 weiter in Vollzeit tätig (Aktivphase). In der anschließenden, bis zum 31.07.2017 dauernden, Passivphase war er dafür vollumfänglich von der Arbeitsleistung freigestellt.


Als Gehalt bezog der Kläger während der Altersteilzeit durchgehend sein entsprechend der Arbeitszeitreduktion auf die Hälfte vermindertes Gehalt zuzüglich sog. Aufstockungsbeträge.


Symbolbild Urlaub

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Nach seinem Arbeitsvertrag bestand ein jährlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen. Für 2016 erhielt er von der beklagten Arbeitgeberin anteiligen Urlaub - bezogen auf den Anteil der Aktivphase - in Höhe von (aufgerundet) 8 Arbeitstagen.


Der Kläger errechnete für die Passivphase einen Urlaubsanspruch von 52 Arbeitstagen. Er ging offenbar von verbleibenden 30 - 8 = 22 Arbeitstagen für 2016 und einem vollen Jahresurlaubsanspruch, da in der zweiten Jahreshälfte ausscheidend, für 2017 von 30 Arbeitstagen aus: 22 + 30 = 52 Arbeitstage.


Er verlangte entsprechende Urlaubsabgeltung.


Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Wie das BAG ausführte stünde einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befände und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, mangels Arbeitspflicht auch kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu.


Bei einem Wechsel von der Aktiv- in die Passivphase der Altersteilzeit sei die Urlaubsberechnung nach Zeitabschnitten getrennt vorzunehmen.


Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Parteien hierfür keine abweichenden Regelungen getroffen haben.


(Quelle: BAG, Urteil v. 24.09.2019, 9 AZR 481/18; Pressemitteilung Nr. 30/19)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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