BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21: Mindestlohnansprüche sind nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 25.05.2022 mit der Frage zu befassen, ob Ansprüche auf Zahlung des gesetzlochen Mindestlohns vom Anwendungsbereich der Insolvenzanfechtung ausgenommen sind.
Hintergrund dieser Fragestellung bildet der Umstand, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers der Insolvenzverwalter nach näherer Maßgabe der Bestimmungen der §§ 129 ff. InsO das an den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt unter Umständen zur Zahlung an die "Insolvenzmasse" zurückfordern kann. Damit würde die zurückgezahlten Beträge dann der Befriedigung aller Insolvenzgläubiger dienen. Der betroffenen Arbeitnehmer hätte dann allenfalls noch einen Anspruch gegen die Masse auf Auskehrung einer im Regelfall verschwindend geringen Insolvenzquote.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall erhielt die beklagte Arbeitnehmerin in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag ihr Arbeitsentgelt von dem Konto der Mutter des bereits zahlungsunfähigen Arbeitgebers. Die Zahlung erfolgte somit in den in der Anfechtungsvorschrift des §131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO genannten Zeiträumen.
Im Raum stand damit eine Anfechtung wegen sog. inkongruenter Deckung.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass in Höhe des Mindestlohns eine Anfechtung ausscheide. Hilfsweise sei der Schutz des Existenzminimums betroffen.
Das BAG stellte dagegen klar, dass der Gesetzgeber den Mindestlohn nicht vom Anwendungsbereich der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften ausgenommen habe. Soweit es um den Schutz des Existenzminimums gehe, würde dieser durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und des Sozialrechts gewährleistet.
(Quelle: BAG, Urt. v. 25.05.2022, 6 AZR 497/21; Pressemitteilung Nr. 20/22)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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