BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 14/22: Zur Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 25.08.2022 mit der Frage zu befassen, ob eine Corona-Prämie, die vom einem Arbeitgeber freiwillig an eine Arbeitnehmerin gezahlt wurde, als sog. Erschwerniszulage im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO Pfändungsschutz genieße.
§ 850a Nr. 3 ZPO lautet:
"Unpfändbar sind
[....]
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
[...]."
Im entschiedenen Fall gehörte der Arbeitgeber nicht dem Pflegebereich an, zahlte aber gleichwohl als Betreiber einer Gaststätte freiwillig an eine als Küchenhelferin und Thekenkraft beschäftigte Arbeitnehmerin im September 2020 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 400,00 €.
(Symbolbild)
Bereits im Jahr 2015 war über das Vermögen der Arbeitnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die für die Arbeitnehmerin bestellte Insolvenzverwalterin vertrat die Auffassung, dass - anders als im Pflegebereich, wo die Unpfändbarkeit des Corona-Pflegebonus ausdrücklich gesetzlich angeordnet wurde (§ 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI: "Der Corona-Pflegebonus ist unpfändbar") - eine freiwillig gezahlte Corona-Prämie wie gewöhnliches Arbeitseinkommen pfändbar sei. Sie ermittelte daher unter Berücksichtigung des sonstigen Arbeitseinkommens einen pfändbaren Betrag in Höhe von netto 182,99 € und erhob schließlich Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber und Gaststättenbetreiber.
Vorinstanzen und BAG wiesen die Klage ab:
Mit der Corona-Prämie wollte der Beklagte eine tatsächlich gegebene Erschwernis ausgleichen. Deshalb zähle die Zahlung zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO. Da auch der Rahmen des Üblichen nicht überschritten worden sei, ergäbe sich im vorliegenden Fall die Unpfändbarkeit.
(Quelle: BAG, Urteil v. 25.08.2022, 8 AZR 14/22; Pressemitteilung Nr. 31/22)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comentários