BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20: Zur Benachteiligung eines Schwerbehinderten bei der Stellensuche
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 25.11.2021 mit der Frage zu befassen, ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen beinhalten, die Vermutung gemäß § 22 AGG dafür begründe, dass der schwerbehinderte Bewerber wegen der Schwerbehinderung benachteiligt würde. Dies wurde vom BAG zumindest für den Regelfall bejaht.
Im entschiedenen Fall ging es primär um die Bestimmung des § 165 SGB IX. Diese lautet:
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden."
Wie das BAG ausführte, reicht es für eine Meldung im Sinne des § 165 SGB IX nicht aus, wenn der Arbeitgeber die Stelle allein über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
(Symbolbild)
Der beklagte Landkreis hatte im November 2017 über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot veröffentlicht. Angeboten wurde ab 01.02.2018 ein "Arbeitsplatz als Führungskraft". Konkret ging es um eine Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“.
Der klagende Bewerber bewarb sich im November 2017 auf diese Stelle. Hierbei legte er seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 offen.
Die Bewerbung blieb erfolglos. Der Kläger wurde nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Vielmehr erhielt er im April 2018 eine Absage.
In der Folge richtete der Kläger unter dem 14.04.2018 ein Schreiben mit dem Betreff "Beschwerde nach § 13 AGG und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG“ an den Landkreis. Dieses Schreiben blieb ohne Antwort.
Der Kläger machte dann einen Anspruch auf angemessene Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG geltend.
§ 15 Abs. 2 AGG lautet:
"(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."
Arbeitgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.
Das BAG stellte sich dagegen auf die Seite des Klägers. Seine Revision hatte Erfolg.
Denn der beklagte Landkreis habe den Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und sei deshalb zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Es liege bereits ein Verstoß gegen § 165 S. 1 SGB IX vor. Allein die Veröffentlichung eines Stellenangebots in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stelle keine Meldung dar. Dieser Verstoß begründe die Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung. Ob noch weitere Verstöße, etwa durch die nicht erfolgte Einladung zu einem Vorstellungsgesprächs vorlägen, sei nicht mehr entscheidend.
(Quelle: BAG, Urteil v. 25.11.2021, 8 AZR 313/20; Pressemitteilung Nr. 40/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments