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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16: Zur Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in zwei Urteilen vom 26.01.2021 mit der Frage der Haftung des Erwerbers eines Betriebs(teils) in der Insolvenz zu befassen. Konkret ging es um die Ansprüche der im Rahmen des Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das BAG entschied, dass der Betriebserwerber selbst dann nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit hafte, wenn die Arbeitnehmer für den vor der Insolvenz liegenden Zeitraum vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), d.h. dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, nur teilweise Leistungen erhielten.


In den entschiedenen Fällen ging es um zwei Kläger, denen jeweils Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden waren. Die Höhe der Betriebsrente bestimmte sich unter anderem nach der Anzahl der Dienstjahre.


Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der (ursprünglichen) Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet.


Am 01.04.2009 kam es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Betriebserwerberin.


§ 613a Abs. 1 BGB lautet:


"(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. ..."


Die Betriebserwerberin vertrat die Auffassung, dass die von ihr zu berechnende Betriebsrente nur zeitanteilig für den Zeitraum zu gewähren sei, der nach der Insolvenzeröffnung läge.


Für die davor liegenden Jahre trat grundsätzlich der Pensions-Sicherungs-Verein ein.


Symbolbild Gerichtssaal

(Symbolbild)


Die beiden sich hieraus ergabenden Teilbeträge ergaben indes bei einem der beiden Arbeitnehmer nicht die Höhe der ursprünglich geschuldeten Betriebsrente, da der PSV - nach den gesetzlichen Vorgaben - nur von dem zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung niedrigeren Gehalt der Arbeitnehmer ausging.


Für den anderen Arbeitnehmer wird der PSV im späteren Versorgungsfall gar keine Leistungen erbringen, da zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch keine unverfallbare Anwartschaft vorlag.


Im Rechtsstreit ging es daher letztlich darum, inwieweit der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz für etwaige bei der betrieblichen Alterssicherung auftretende, vom PSA nicht abgesicherte "Lücken" eintrittspflichtig ist bzw. sein wird.


Die Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos.


Wie das BAG bekräftigte, sei die Bestimmung des § 613a Abs. 1 BGB im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkendend auszulegen. Deshalb hafte die Beklagte nicht für Betriebsrentenanwartschaften, die im Sinne von § 108 Abs. 3 Insolvenzordnung für die Zeit vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.


(Quelle: BAG, Urteil v. 26.01.2021, 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16; Pressemitteilung Nr. 2/21)


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