BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18: Pauschalvergütung von Überstunden durch eine Betriebsvereinbarung?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich einem Urteil vom 26.06.2019 mit einem Fall zu befassen, in dem ein Gewerkschaftssekretär als klagender Arbeitnehmer von seiner Gewerkschaft als beklagter Arbeitgeberin Überstundenvergütung einforderte.
In diesem Zusammenhang entschied das BAG, dass eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und dem Gesamtbetriebsrat insoweit unwirksam sei, als sie vorsähe, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisteten, hierfür als pauschalen Ausgleich eine bestimmte Anzahl freier Arbeitstage pro Kalenderjahr erhielten. Denn eine solche Regelung sei bereits hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen nicht hinreichend klar und verletze im Übrigen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall war der Kläger als Gewerkschaftssekretär mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Es galt "Vertrauensarbeitszeit". Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren, in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen "Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten" (AAB) war vorgesehen, dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Alle anderen Beschäftigten erhalten dagegen keinen pauschalen Ausgleich, sondern bekommen für jede geleistete Überstunde Anspruch auf Freizeitausgleich von einer Stunde und 18 Minuten bzw. entsprechende Überstundenvergütung. Die "18 Minuten" verkörpern rechnerisch einen Überstundenzuschlag von 30%.
Nach Ansicht des Klägers hatte dieser in vier Monaten, in denen er an einem zusätzlichen Projekt arbeitete, 255,77 Überstunden im Gegenwert von brutto 9.345,84 geleistet. Er stützte seine Stundenzahl auf von Vorgesetzten abgezeichnete Zeiterfassungsbögen.
Die Beklagte stellte sich diesem Anspruch entgegen. Sie sah ihn zunächst durch die neun Ausgleichstage nach den vorbezeichneten AAB abgegolten. Außerdem bestritt sie den Umfang der geleisteten Überstunden sowie, dass diese angeordnet, gebilligt oder geduldet worden seien.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden gegen den Kläger.
Die Revision zum BAG war dagegen erfolgreich.
Nach Ansicht des BAG ist die in den AAB enthaltene pauschale Vergütung für Überstunden unwirksam. Es läge bereits ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor. Außerdem verletze die Bestimmung den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Kläger habe deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit zuzüglich des vorgesehenen Mehrarbeitszuschlags von 30%.
Der Rechtsstreit war allerdings an das LAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil der Umfang der vom Kläger geleisteten Überstunden noch geklärt werden müsse.
(Quelle: BAG, Urteil v. 26.06.2019, 5 AZR 452/18; Pressemitteilung Nr. 27/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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