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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19: Massenentlassungsanzeige bei örtlich unzuständiger Arbeitsagentur

Wie wir bereits berichteten, hatte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 13.02.2020, 6 AZR 146/19 jüngst die Kündigung eines Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin an einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige scheitern lassen.


Nunmehr stand mit Urteil vom 27.02.2020 ein vergleichbarer Fall beim Achten Senat zur Entscheidung an.


Wiederum ging es im Wesentlichen um die Frage, bei welcher Agentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige erfolgen musste.


Auch der Achte. Senat entschied, dass die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG bei der Agentur für Arbeit zu erstatten ist, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten.


Symbolbild Flughafen

(Symbolbild)


Im vorliegenden Fall ging es um einen Flugkapitän, der der Station (Standort) Köln zugeordnet war. Wie allen anderen Piloten auch wurde dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ende November 2017 betriebsbedingt wegen Stillegung des Flugbetriebs gekündigt, wobei die Massentlassungsanzeige bei der für den Sitz von Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord erstattet wurde.


Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, wobei er unter anderem die Massenentlassungsanzeige als fehlerhaft rügte.


Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab.


Das BAG entschied dagegen zugunsten des Klägers:


Die Massenentlassungsanzeige hätte bei der für den Standort Köln zuständigen Agentur für Arbeit in Köln erfolgen müssen. (Bereits) aufgrund der fehlerhaften Massenentlassungsanzeige war die Kündigung unwirksam.


(Quelle: BAG, Urteil v. 27.02.2020 - 8 AZR 215/19; Pressemitteilung Nr. 11/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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