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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 342/20: Zum Klageantrag auf Überlassung einer Datenkopie nach Art. 15 DSGVO

Der Kläger, ein Wirtschaftsjurist, war bei der beklagten (ehemaligen) Arbeitgeberin vom 01.01. bis 31.01.2019 bechäftigt gewesen. Er hatte Klage erhoben und unter anderem Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt.


Art. 15 Abs. 3 DSGVO lautet:


"(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt."


Die Beklagte erteilt dann Auskunft. Insoweit erklärten die Parteien den Rechtsstreit für teilweise erledigt.


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Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die verbleibende Klage vollständig ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage teilweise statt. Es führte aus, dass der Kläger zwar Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, habe. Allerdings könne er keine darüber hinausgehende Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnten, verlangen..


Der Kläger war mit teilweisenden Ablehung seiner Klage durch das LAG nicht einverstanden und ging hiergegen in Revision zum BAG.


Das BAG wies mit Urteil vom 27.04.2021 die Revision zurück.


Hierbei ließ das BAG offen, ob der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls müsste ein solcher Anspruch entweder mit einem hinreichend bestimmten Klageantrag oder aber mit einer Stufenklage geltend gemacht werden.


Im vorliegenden Fall sei der Klageantrag bezüglich der Erteilung einer Kopie der E-Mails bereits zu unbestimmt. Denn der Kläger müsste die E-Mails so genau bezeichnen, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.


(Quelle: BAG, Urteil v. 27.04.2021 , 2 AZR 342/20; Pressemitteilung Nr. 8/21)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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