BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19 (A): Vorlage an den EuGH zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen wurde. Allerdings sah das Gericht zunächst die Frage als klärungsbedürftig an, ob die Anforderungen des BDSG an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklag mit der europäischen DSGVO stünden. Daher leitete es mit Beschluss vom 27.04.2021 ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein.
Im zur Entscheidung stehenden Fall geht es um einen von der Arbeit teilweise freigestellten Betriebsratsvorsitzenden, der mit Wirkung zum 01.06.2015 zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten und weiterer Konzernunternehmen bestellt wurde.
Mit Schreiben vom 01.12.2017 und nochmals mit Schreiben vom 25.05.2018 berief die Beklagte den Kläger als Datenschutzbeauftragten ab; auch die weiteren Konzenerunternehmen erklärten dies.
(Symbolbild)
Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er macht geltend, dass er weiterhin die Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter innehabe.
Die Beklagte sieht einen Interessenkonflikt, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender ist. Dies gäbe ihr einen wichtigen Grund zur Abberufung.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben dem Kläger recht.
Das BAG sieht europarechtlichen Klärungsbedarf. Denn das nationale Recht verlange für die Abberufung einen wichtigen Grund, das Unionsrecht sei dagegen weniger streng. Insbesondere verlange es keinen wichtigen Grund. Außerdem sei (ggf.) klärungsbedürftig, ob die beiden Ämter in Personalunion geführt werden können.
(Quelle: BAG, Beschluss v. 27.04.2021, 9 AZR 383/19 (A); Pressemitteilung Nr. 9/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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