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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 6/19: Verlangen des Betriebsrats auf Einsicht in Bruttoentgeltlisten

Nach wie vor bestehen in Deutschland Unterschiede beim Arbeitsentgelt zwischen den Geschlechtern. Diesem Befund versucht das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) entgegenzuwirken.


Mit Beschluss vom 28.07.2020 hatte sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Einsichtsrecht des Betriebsrats nach dem EntgTranspG in die Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers zu befassen.


Gemäß § 10 Abs. 1 EntgTranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EntgTranspG besteht - nach näherer Maßgabe weiterer gesetzlicher Bestimmungen, etwa zur erforderlichen Betriebsgröße (siehe § 12 Abs. 1 EntgTranspG) - ein individueller Anspruch der Beschäftigten auf Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und auf die Angabe zum Vergleichsentgelt.


Symbolbild Telekommunikation

(Symbolbild)


Sofern ein Betriebsrat besteht, ist er grundsätzlich in dieses Verfahren eingebunden (§§ 13, 14 EntgTranspG).


Hierfür hat ein vom Betriebsrat gebildeter Betriebsausschuss das Recht, Bruttoentgeltlisten einzusehen. So heißt es in § 13 Abs. 2 EntgTranspG:


"(2) Der Betriebsausschuss nach § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes oder ein nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes beauftragter Ausschuss hat für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einzusehen und auszuwerten. Er kann mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln."


Im entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitgeberin im Bereich der Telekommunikation mit mehr als 200 Beschäftigten. Sie übernahm generell die Verpflichtung, Auskunftsverlangen der Arbeitnehmer zu beantworten. Im Übrigen informierte sie den Betriebsrat über die von den Arbeitnehmern geltend gemachte Auskunftsverlangen und gab dem Betriebsrat Einsicht in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten.


Der Betriebsrat verlangte, die LIsten dem Betriebsausschuss in elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen.


Dieses Begehren blieb in allen Instanzen erfolglos.


Das Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG bestehe nur, soweit der Betriebsrat die individuellen Auskunftsansprüche der Arbeitnehmer beantworte (gesetzlicher Regelfall). Übernehme indes der Arbeitgeber selbst diese Aufgabe (§ 14 Abs. 2 EntgTranspG), entfalle dieses Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsrats.


(Quelle: BAG, Beschluss v. 28.07.2020, 1 ABR 6/19; Pressemitteilung Nr. 24/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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