BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit?
Mit Urteil vom 30.11.2021 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, wie es sich bei der Berechnung des Jahresurlaubs auswirkt, wenn infolge Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen.
Im entschiedenen Fall arbeitete die klagende Arbeitnehmerin als Verkaufsgehilfin für Backwaren an wöchentlich drei Tagen. Der Arbeitsvertrag sah auf Basis einer Sechstagewoche jährlich 28 Werktage Urlaub vor, so dass sich für die Dreitagewoche ein jährlicher Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen errechnete.
Im Jahr 2020 kam es Corona-bedingt zur Einführung von Kurzarbeit. Die zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen beinhalteten einen vollständigen Arbeitsausfall für drei Monate (April bis Juni 2020) sowie eine Arbeitstätigkeit an insgesamt lediglich fünf Tagen im Zeitraum November bis Dezember 2020.
(Symbolbild)
Die beklagte Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Kurzarbeit der Jahresurlaubsanspruch 2020 nur 11,5 (statt: 14) Arbeitstage betrug.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge der Kurzarbeit ausscheide.
Sie machte das Bestehen von weiteren 2,5 Urlaubstagen geltend.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Wie das BAG ausführte, rechtfertige der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine Neuberechnung des Jahresurlaubsanspruchs. Denn solche infolge Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage seien weder nach nationalen Recht, noch nach Unionsrecht solchen Zeiten gleichzustellen, für die Arbeitspflicht bestand. Die Klägerin habe daher im vorliegendne Fall auf keinen Fall mehr als die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage.
Das BAG wies darauf hin, dass selbst die alleinige Berücksichtigung der drei Monate, in denen die Arbeitsleistung komplett ausfiel, nur einen Urlaubsanspruch von 10,5 Tagen ergab (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).
(Quelle: BAG, Urteil v. 30.11.2021, 9 AZR 225/21; Pressemitteilung Nr. 41/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
Comments