BAG, 31.03.2021 - 5 AZR 292/20 ua: Zur Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in zwei Entscheidungen vom 31.03.2021 mit der Frage der Vergütung von Zeiten zu befassen, die ein beim Land angestellter Wachpolizist für das An- und Ablegen der zu tragenden Uniform sowie der persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe aufwenden muss.
Hierbei entschied das BAG, dass diese Zeiten jedenfalls dann keine zu vergütenden Arbeitszeiten darstellen, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet.
In den konkretenen Fällen klagten zwei Wachpolizisten, die beim Zentralen Objektschutz tätig sind, auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten gegen das beklagte Bundesland.
Die beiden Wachpolizisten sind aufgrund entsprechender Weisung des Arbeitgebers dienstlich verpflichtet, während ihrer dienstlichen Tätigkeit eine bestimmte Uniform nebst weiteren Ausrüstungsgegenständen zu tragen.
(Symbolbild)
Allerdings dürfen sie selbst entscheiden, ob sie den Weg zur Arbeit und zurück mit der Uniform zurücklegen oder ein auf der Dienststelle befindliches Waffenschließfach nutzen und die Überlassung eines Spindes beantragen.
Der eine Kläger nahm sowohl das Umkleiden als auch das Ausrüsten mit der Dienstwaffe zu Hause vor; der andere Kläger nutzte für die Dienstwaffe das dienstliche Schließfach, was beim Zurücklegen des Weges von zu Hause zum Einsatzort und zurück zu einem entsprechenden Umweg führte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte den Klägern zumindest Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Ebenso sollte es auch für den Umweg über das Waffenschließfach eine Wegezeitvergütung geben können.
Beide Seiten gingen gegen diese Entscheidungen im Wege der Revision vor.
Hierbei urteilte das BAG, dass die Umkleide- und Rüstzeiten im vorliegenden Fall keine zu vergütende Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern diese Tätigkeiten lieber in seinem privaten Wohnbereich durchführt.
Die Wegezeiten seien ebenfalls grundsätzölich nicht vergütungspflichtig, weil der Arbeitsweg zur privaten Lebensführung zählt. Die für den Umweg über das dienstlich zur Verfügung gestellte Waffenschließfach erforderliche Zeit sei allerdings zu vergüten, da es sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit handelt.
(Quelle: BAG, Urteile v. 31.03.2021, 5 AZR 292/20 u. 5 AZR 148/20; Pressemitteilung Nr. 07/21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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