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AutorenbildDr. Mayer & Kügler RAe PartG mbB

AG Landau - Beschl. v. 25.08.2021: Betriebsrentner erhält nach Tod der Ex-Frau alle Anrechte zurück

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung:


Das AG Landau a.d. Isar hatte mit Endurteil vom 12.08.2008 die Ehe des Antragstellers und seiner Frau geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass zum Ausgleich der Differenzen in der gesetzlichen Rente vom Rentenkonto des Antragstellers auf das Rentenkonto der Ehefrau Anwartschaften von monatlich 406,76 € übertragen wurden. Weiter wurden zum Ausgleich der Betriebsrente des Antragstellers bei BMW weitere Anrechte von monatlich 48,76 € übertragen.


Die geschiedene Ehefrau verstarb 2016. Der Antragsteller beantragte direkt beim Versorgungsträger, die Kürzung seiner Rente zu annullieren, ohne Erfolg. Die geschiedene Frau hatte länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen, außerdem kam eine Aussetzung der Kürzung auf diesem Weg von vornherein nicht in Betracht, soweit sie auf dem Ausgleich der Betriebsrente beruhte.


Der Ehemann wandte sich an die Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB, die ein Abänderungsverfahren beim AG Landau a.d. Isar einleiteten. Mit vollem Erfolg: Mit Beschluss vom 25.08.2021 hob das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in vollem Umfang auf.


Anmerkung:


Versorgungsausgleichspflichtige wenden sich nach dem Versterben Ihrer geschiedenen Ehefrau regelmäßig zunächst an ihre Versorgungsträger, um eine Einstellung des Abzugs zu erwirken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 37 VersAusglG. Aussicht auf Erfolg hat dies aber nur dann, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen hat, außerdem kann eine Aussetzung auf diesem Weg nur hinsichtlich der sog. Regelversorgungen erfolgen (v.a. gesetzliche Rente, Pension etc.). nicht hingegen bei den sog. "Nicht-Regelversorgungen" (v.a. Betriebsrenten, Zusatzversorgungen usw.).


Anders ist die Lage bei einem Abänderungsverfahren beim Familiengericht nach § 51 VersAusglG: hier gilt weder die 36-Monatsfrist des § 37 VersAusglG, noch die Beschränkung auf die Regelversorgungen, auch die Kürzung einer Betriebsrente kann hier also ggf. rückgängig gemacht werden. Außerdem wird hier ggf. der Abzug des Versorgungsausgleichs auch mit Wirkung für etwaige künftige Hinterbliebenenrenten getilgt.


 

Sind Sie geschieden und wollen den Versorgungsausgleich nach dem Tod Ihrer Ex-Frau insgesamt beseitigen und so auch Ihre Betriebsrente ungekürzt zurückerhalten? Nehmen Sie am Besten sofort mit uns Kontakt auf. Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB sind in diesen Fragen hochspezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit.


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