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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 01.07.2022 - V ZR 23/21: Grenzüberschreitende Wärmedämmung für Bestandsgebäude verfassungsgemäß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich einer Entscheidung vom 01.07.2022 mit der Regelung des § 16a Abs. 1 NachbG Bln (Berliner Nachbarrechtsgesetz) zu befassen.


§ 16a Abs. 1 NachbG lautet:


"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht."


Es ging namentlich um die Frage, ob die entsprechende Bestimmung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


Dies wurde vom BGH - trotz Zweifeln an der Vereinbarkeit insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG - bejaht.


Dem entschiedenen Fall lag ein Überbau von 16 cm in Form einer mineralischen Dämmung zugrunde.


Symbolbild Berliner Spree

(Symbolbild)


Der BGH bejahte in einer Gesamtschau die Verhältnismäßigkeit der Bestimmung. Er stellte dabei auch auf den Klimaschutz und Gemeinwohlbelange ab und verwies auf Art. 20a GG:


"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."


(Quelle: BGH, Urteil v. 01.07.2022, V ZR 23/21; Pressemitteilung v. 01.07.2022, Nr. 101/22)


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