BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19: Im Kaufrecht können "fiktive" Mängelbeseitigungskosten verlangt werden
Der u.a. für den Bereich des Immobilienkaufs zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 12.03.2021 mit der Frage zu befassen, ob kaufvertragliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln am erworbenen Immobilieneigentum weiterhin nach den voraussichtlich enstehenden Mängelbeseitigungskosten, also "fiktiv", berechnet werden können.
Dies wurde vom BGH bejaht.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger vom Beklagten eine Eigentumswohnung erworben. Dort trat Feuchtigkeit auf. Die Kläger verlangten erfolglos Beseitigung durch den Verkäufer. Schließlich machten sie klageweise die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend.
Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) gaben den Klägern Recht. Ebenso der BGH.

(Symbolbild)
Allerdings hatte der VII. Zivilsenat für den werkvertraglichen Bereich seine langjährige Rechtsprechung, wonach es beim dortigen Anspruch auf kleinen Schadensersatz bei der Schadensbemessung zulässig sei, diese nach den voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskoten zu bestimmen, aufgegeben.
Es stellte sich nun die Frage, ob der V. Zivilsenat diese Rechtsprechung auf die kaufvertragliche Sachmängelhaftung übertragen würde. Dies wurde aber abgelehnt. Dabei wurde vom V. Zivilsenat insbesondere darauf hingewiesen, dass es im kaufvertraglichen Sachmängelrecht - anders als im Werkvertragsrecht - keinen Vorschussanspruch gäbe. Es wäre aber aus Sicht des V. Zilvsenats nicht vertretbar, wenn der Käufer die Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsste.
Nur bezüglich der Umsatzsteuer gelte eine Ausnahme, da es in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB heisst:
"Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Eine Pflicht zur Vorlage an den sog. Gr0ßen Senat für Zivilsachen sah der V. Zivilsenat übrigens nicht.
(Quelle: BGH, Urteil v. 12.03.2021, V ZR 33/19; Pressemitteilung Nr. 054/2021)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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