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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BGH, 14.01.2020 - X ZR 110/18: Zu den Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 14.01.2020 mit einem Fall zu befassen, bei dem ein körperlich behinderter Reisender auf einer regennassen Rollstuhlrampe ausrutschte und sich das Handgelenk brach.


Der Fall ereignete sich während einer Pauschalreise auf Lanzarote. Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert und auf eine Unterarmstütze angewiesen. Als der Kläger beim Verlassen des Hotels zu Fuß die regennasse Rollstuhlrampe passieren wollte, geriet er zu Fall und verletzte sich. Er verlangte - in erster und zweiter Instanz erfolglos - vom beklagten Reiseunternehmen Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld.


Symbolbild Hotelanlage

(Symbolbild)


Der BGH hob die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verlauf zu klären haben, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach. Soweit das Berufungsgericht dieser Frage bisher nicht nachgegangen war, weil es ein Warnschild, mit dem die Hotelgäste bei Nässe vor Rutschgefahr gewarnt wurden, für ausreichend hielt, teilte der BGH diese Auffassung nicht.


Zunächst sei vielmehr zu klären, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den maßgeblichen lokalen Bauvorschriften entsprach.


(Quelle: BGH, Urteil v. 14.01.2020, X ZR 110/18; Pressemitteilung Nr. 8/20)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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