BGH, 16.07.2024 - VI ZR 188/22: Zur Bestimmung des merkantilen Minderwerts (verbleibende Wertminderung trotz Reparatur) bei einem Unfallfahrzeug
Mit Urteil vom 16.07.2024 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, wie bei einem Verkehrsunfall die ggf. trotz Instandsetzung des Unfallfahrzeugs verbleibende Wertminderung zu schätzen ist. Namentlich ging es um die Frage, ob vom Netto- oder vom Bruttoverkaufspreis auszugehen ist.
Im entschedenen Fall wurde ein (geleastes) Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die 100%ige Einstandspflicht, also die Haftung dem Grunde nach, der Unfallgegner stand außer Frage.
(Symbolbild)
Streit entstand aber bezüglich der Frage der Höhe des trotz durchgeführter Reparatur entstandenen merkantilen Minderwerts. Die unfallgeschädigte Kläger verlangte 1.250,00 €, die Gegenseite regulierte nur 700,00 €.
Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung der Differenz an die Leasinggesellschaft.
Das Amtsgericht (AG) gab der Klage im Wesentlichen statt, das Landgericht (LG) (nur) in Höhe von 300,00 €.
Das LG vertrat die Auffassung, dass kein Umsatzsteueranteil abzuziehen sei.
Das LG ließ die Revision zu.
Die Beklagte verfolgte mit der von ihr eingelegten Revision das Ziel, die Klage in Höhe eines Umsatzsteueranteils zur Abweisung zu bringen.
Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der BGH wies darauf hin, dass der merkantile Minderwert als soches nicht der Umsatzsteuer unterliege. Denn es gehe um Schadensersatz und nicht um eine der Umsatzsteuer unterfallene Leistung gegen Entgelt. Daher sei, wenn der Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt werde, ein Umsatzsteueranteil abzuziehen.
Die Schätzung des Minderwertes sei aus Rechtsgründen ausgehend vom Nettoverkaufspreis vorzunehmen.
(Quelle: BGH, Urteil v. 16.07.2024, VI ZR 188/22; Pressemitteilung Nr. 159/2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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