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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 18.04.2024 - 1 StR 106/24: Grenzwert für THC - Bundesgerichtshof äußert sich zur geringen Menge für Tetrahydrocannabinol (THC)


Mit dem KCanG wird der Cannabis-Konsum in Deutschland weitgehend neu geregelt. Ziel des umstrittenen Gesetzes ist die Liberalisierung des Cannabis-Konsums. Gemäß § 3 KCanG wurden für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewisse Freigrenzen für den Besitz von Cannabis eingeführt:


§ 3 Abs. 1 KCanG enthält eine allgemeine Grenze für den Eigenkonsum von Cannabis von 25 Gramm:


"(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt."


§ 3 Abs. 2 KCanG erhöht diesen Wert für bestimmte Situationen auf 50 Gramm:


"(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:


1.

von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und


2.

von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.


In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen."


Symbolbild Cannabis-Pflanze

(Symbolbild)


Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die vorbezeichneten Grenzen des § 3 KCanG auf (unbezifferte) Mengenangaben in anderen (straf-)rechtlichen Vorschriften ausstrahlen..


So hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 18.04.2024 mit der Verurteilung zwei Angeklagten wegen wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage zu befassen. Die Angeklagten hatten zumindest vom 24.03.2023 bis zum 24.05.2023 als „Gärtner“ in einer Indoor-Marihuanaplantage gearbeitet.


Das Inkrafttreten des KCanG zum 01.04.2024 führte dazu, dass der Schuldspruch neu gefasst wurde.


Daher hatte sich der BGH auch mit der Bestimmung der in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG genannten "geringen Menge" zu befassen. Diese bestimmte der BGH mit 7,5 Gramm und somit erheblich niedriger, als die Werte in § 3 KCanG.


Der BGH hat somit an die bisherige Rechtslage angeknüpft und dies mit der unveränderten Gefährlichkeit von Cannabis begründet.


(Quelle: BGH, Beschl. v. 18.04.2024, 1 StR 106/24; Pressemitteilung Nr. 093/2024)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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