BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22: Ungarische Straßenmaut kann in Deutschland eingeklagt werden
Im entschiedenen Fall ging es um die Klage einer ungarischen Gesellschaft, die mit dem Beitreiben der dortigen Autobahnmaut betraut ist, gegen ein in Deutschland ansässiges Mietwagenunternehmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatt mit Urteil vom 28.09.2022 darüber zu befinden, ob eine solche Klage von einem inländischen Zivilgericht entschieden werden darf.
Im entschiedenen Fall waren vier Mietfahrzeuge der Beklagten im November 2017 insgesamt fünfmal auf mautpflichtigen Autobahnabschnitten in Ungarn unterwegs. Nach dem ungarischen ungarischen Straßenverkehrsgesetz ist Schuldner der Maut der Halter des Fahrzeugs. Damit läge ein Fall von Halterhaftung vor.
(Symbolbild)
Wird vor Benutzung des Autobahnabschnitts keine Maut (Vignette) entrichtet, kommt eine erhöhte Zusatzgebühr in Ansatz.
Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) entschieden unterschiedlich.
Der BGH hatte keine grundsätzlichen Bedenken dahingehend, dass die dass die nach dem ungarischen Recht vorgesehene alleinige Halterhaftung für die Autobahnmaut auch im Falle der Autovermietung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.
Auch dem deutschen Recht sei eine Anknüpfung von Rechtspflichten an die Halterstellung nicht gänzlich fremd. Dies gelte auch für die erhöhte Zusatzgebühr im Falle der fehlenden Vignette.
Wichtig sei allerdings, dass Fremdwährungsschulden grundsätzlich nur in fremder Währung eingeklagt werden könnten. Anderes könnte nur dann gelten, wenn das ungarische Recht bereits eine Umrechnung der Maut in Euro vorsähe. Dies sei vom LG noch zu klären.
(Quelle: BGH, Urteil v. 28.09.2022, XII ZR 7/22; Pressemitteilung Nr. 140/22)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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