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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 30.07.2024 - VI ZR 122/23: Keine überspannten Anforderungen bei Darlegung eines Unfallschadens, insbesondere keine Pflicht des Geschädigten zur Vorlage eines vorgerichtlichen Privatgutachtens

Viele Geschädigte eines Verkehrsunfalls sehen sich bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs wegen des an ihrem Fahrzeug entstandenen Unfallschadens hohen Anforderungen seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung und oft auch seitens der Gerichte in den nachfolgenden Schadensersatzprozessen ausgesetzt.


Von der Gegenseite und zum Teil auch von den Gerichten werden hier oft angeblich unzureichende Ausführungen zu Vorschäden und deren (angeblich unzureichende) Beseitigung sowie die (angeblich) fehlende Abgrenzbarkeit unfallursächlicher zu unfallfremden Beschädigungen gerügt. Nicht selten werden die Ausführungen dabei mit dem (stillschweigendem) Vorwurf der Geltendmachung manipulierter Unfallschäden verbunden.


Symbolbild Unfallschaden

(Symbolbild)


Steht erst einmal der Vorwurf der Schadensmanipulation im Raum, ist der Weg zu obergerichtlichen Urteilen nicht weit, in denen die fehlende Aufklärbarkeit auch von Teilen des Schadensgeschehens im Ergebnis dazu führte, dass dem Geschädigten der Schadensersatz vollumfänglich versagt blieb.


Es hat den Anschein, dass der Bundesgerichtshof (BGH) dieser wenig geschädigtenfreundlichen Rechtsprechung nunmehr deutlich entgegentritt. Insofern ist namentlich auf ein Beschluss des VI. Zivilsenats vom 30.07.2024 hinzuweisen. MIt diesem Beschluss, der auf eine Nichtzulassungsbschwerde ergangen war, wurde ein Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M.) vom 15.03.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.


Das OLG selbst hatte mit seinem aufgehobenen Beschluss eine Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts Gießen (LG Gießen) gewandt.


Der BGH führte in seinem Beschluss, Rn. 12 insbesondere aus:


"Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert [...]. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen [...]."



(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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