BSG, 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R: Sozialversicherungspflicht von Lehrenden wie etwa VHS-Dozenten stets einzelfallabhängig zu beurteilen
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in einem Urteil vom 05.11.2024 mit der Frage zu befassen, ob Lehrende, insbesondere Dozenten an einer Volkshochschule (VHS), als selbstständig Tätige anzusehen sind.
Das BSG wies darauf hin, dass es keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung gäbe, wonach Lehrende bei entsprechender Vereinbarung stets als Selbstständige anzusehen seien. Dies hänge vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Im entschiedenen Fall hatte eine VHS geklagt, die unter anderem Kurse zur Vorbereitung für den Realschulanschluss auf dem zweiten Bildungsweg veranstaltete.
Der Dozent nutzt die Räume der VHS. Ein Weisungsrecht der VHS war nach dem Vertragsinhalt ausgeschlossen. Der Unterricht wurde vom Doezenten selbstständig gestaltet.
(Symbolbild)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) stellte Versicherungspflicht aufgrund Versicherungspflicht fest.
Das Sozialgericht (SozG) hob die Bescheide auf. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung zurück.
Das LSG vertrat die Auffassung, dass es für die Zeit vor Juni 2022 eine maßgebliche höchstrichterliche “Sonderrechtsprechung“ gegeben habe, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien.
Das BSG trat dem LSG entgegen. Jedenfalls für die Zeit vom 07.08.2027 bis 22.06.2018 sei der Dozent versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Für die späteren Zeiträume sei der Rechtsstreit vom LSG erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Es seien vom LSG weitere Ermittlungen vorzunehmen.
(Quelle: BSG, Urteil v. 05.11.2024, B 12 BA 3/23 R; Pressemitteilung Nr. 31/2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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