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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 15/21 R: Krankenhäuser müssen wesentliche Leistungen selbst erbringen

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied mit Urteil vom 26.04.2022, dass Krankenhäuser für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten haben.


Es ist Krankenhäuser daher - etwa im Hinblick auf die Abrechenbarkeit der Leistungen im gesetzlichen System - nicht möglich, solche Leistungen reglmäßig und planvoll auf Dritte auszulagern.


Symbolbild Krankenhaus

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall ging es um ein Krankenhaus im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg.


Es wurde dort mit einer Abteilung für Strahlentherapie geführt.


Allerdings war diese Abteilung längst geschlossen. Strahlentherapeutische Leistungen wurden durch eine in der Nähe befindliche ambulante Strahlentherapiepraxis, mit der ein Kooperationsvertrag bestand, erbracht.


Die Krankenkasse lehnte die Vergütung der vom Krankenhaus abgerechneten strahlentherapeutischer Leistungen ab. Hiergegen erhob der Krankenhausträger Klage.


Die Vorinstanzen gaben dem Krankenhaus recht.


Anders dagegen das BSG:


Das Krankenhaus habe für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten.Dies umfasst alle Leistungen, die regelmäßig notwendig sind; ausgenommen sind nur unterstützende und ergänzende Leistungen, wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen.


(Quelle: BSG, Urteil v. 26.04.2022, B 1 KR 15/21 R; Pressemitteilung Nr. 17/2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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