BSG-Vorankündigung: Rauchender Schüler - Unfallversicherungsschutz außerhalb des Schulgebäudes?
Das Bundessozialgericht (BSG) wird sich am 28.06.2022 mit der Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Schüler befassen.
Im zu entscheidenden Fall geht es um einen volljährigen Schüler (Gymnasiast in Hamburg), der im Januar 2018 in einer Pause das Schulgebäude verließ und zum Rauchen einen an die Schule angrenzenden Stadtpark aufsuchte. Dort hielt er sich mit zwei Mitschülern auf.
Allerdings herrschte zu diesem Zeitpunkt ein Unwetter mit Sturm und Schneefall. Dem klagenden Schüler fiel daher während seines Aufenthalts im Stadtpark ein Ast auf Kopf und Körper. Hierduch erlitt er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
(Symbolbild)
Der Schüler verlangte die Anerkennung des Vorfalls als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfalls.
Das Sozialgericht (SozG) gabe der Klage statt, das Landessozialgericht (LSG) wies sie ab.
Das LSG verneinte das Bestehen gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes, weil der Schüler bei seinem Aufenthalt im Stadtpark nicht mehr im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gestanden habe. Dieser habe im vorliegenden Fall am Schultor geendet.
Mit seiner Revision zum BSG macht der klagende Schüler geltend, dass der Stadtpark von der Schulleitung als erweiterter Pausenhof behandelt werde.
(Quelle: BSG, B 2 U 20/20 R , Vorankündigung vom 21.06.2022; Pressemitteilung Nr. 22/2022)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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