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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

Bundeskabinett, 13.04.2021: 2. ÄnderungsV zur Corona-ArbSchV beschlossen: Testangebotspflicht

Ausweislich der Information im Online-Angebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) hat das Bundeskabinett am 13.04.2021 die "Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzver-ordnung" beschlossen.


Das BAMAS rechnet mit einem Inkrafttreten in der 16. KW, also in der Woche ab 19.04.2021. Insoweit heisst es nämlich in deren Online-Informationsangebot:


"Am 13.04.2021 hat das Bundeskabinett die 2. Änderungsverordnung [PDF, 171KB] beschlossen. Diese wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der 16. KW 2021 in Kraft treten."


Durch die Änderungsverordnung soll eine an die Arbeitergeber gerichtete Testangebotspflicht eingeführt werden. Demnach müssten die Arbeitgeber - nach näherer Maßgabe des dann geltenden § 5 Corona-ArbSchV - ihren Arbeitnehmern kalenderwöchentlich mindestens ein oder zwei Corona-Tests ("Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2") anbieten.


(Quelle: BMAS, Abruf vom 16.04.2021)



Symbolbild COVID-19

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