BVerfG, 11.08.2020 - 1 BvR 2654/17: Verfassungsbeschwerde gegen SokaSiG bleibt erfolglos
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in den Jahren 2016 und 2017 - wie manche meinen überraschend - aus formalen Gründen die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für eine Reihe von Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für unwirksam erklärt.
In der Folge entstand eine gewisse Rechtsunsicherheit, die der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) vom 16.05.2017 schnellstmöglich zu schließen gedachte.
Bereits das BAG, Urteil vom 20.11.2018, 10 AZR 121/18 hatte dieses "Reparaturgesetz" für verfassungsgemäß erachtet.
Nunmehr lagen auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das SokaSiG vor. Mit Beschluss vom 11.08.2020 nahm das BVerfG allerdings eine Verfassungsbeschwerde gleich gar nicht zur Entscheidung an.
(Symbolbild)
Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes rügte, wurde dies vom BVerfG zurückgewiesen. Zwar seien Normen mit echter Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall sei diese echte Rückwirkung aber ausnahmsweise gerechtfertigt. Denn den Allgemeinverbindlichkeitserklärungen, die durch das SokaSiG ersetzt wurden, kam bis zur Entscheidung durch das BAG in den Jahren 2016 und 2017 der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Dieser wirkt auch zu Lasten der Nomunterworfenen. Denn eine ungewisse, sich später als richtig herausstellende Auffassung, dass eine Bestimmung ungültig sei, entbindet nicht davon, von der Möglichkeit der Gültigkeit derselben auszugehen.
Daher konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen entstehen. Die vom Gesetzgeber geschaffene "Reparaturgesetzgebung", die nun (nur) nachträglich das für bindend setzte, was zuvor ohnehin als geltend unterstellt werden musste, war somit verfassungsrechtlich zulässig.
(Quelle: BVerfG, Beschluss vom 11.08.2020, 1 BvR 2654/17; Pressemitteilung Nr. 85/2020 vom 17.09.2020)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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