BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21: Fahrtenbuchenanordnung aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens
Viele Geschwindigkeitsmessungen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr werden unter Verwendung sog. standardisierter Messverfahren getätigt. Diese Messverfahren werden als standardisiert bezeichnet, weil sie unter vereinheitlichten ("standardisierten") Bedingungen zu möglichst fehlerfreien bzw. verlässlichen Messergebnissen führen sollen. Diese Standardisierung führt insbesondere in Bußgeldverfahren dazu, dass die richterlichen Überprüfungspflichten reduziert sind.
Im vorliegenden Fall ging es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02.02.2023 nunmehr um die Frage, welche verwaltungsprozessualen Konsequenzen die Verwendung eines standardisierten Messverfahrens hat.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall wollte der Kläger eine Fahrtenbuchauflage abwenden. Dieser Auflage lag ein Geschwindigkeitsverstoß zugrunde, der mit einem standardisierten Messverfahren ermittelt wurde.
Der Kläger machte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, dass ihm - teilweise - der Zugang zu den sog. Rohmessdaten verweigert worden sei.
Das BVerwG entschied diesbezüglich, dass sich der Kläger hierauf nicht berufen könne, da er seinerseits nicht alles Zumutbare unternommen habe, um den Zugang zu den Rohmessdaten zu erhalten. Es hätte dem Kläger oblägen, seinen behaupteten (umfassenden) Zugangsanspruch zu den Rohmessdaten gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 02.02.2023, 3 C 14.21; Pressemitteilung Nr. 11/2023)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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