BVerwG, 06.06.2024 - BVerwG 3 C 5.23: Anspruch auf behördliches Vorgehen gegen Gehwegparker?
In Zeiten knappen Parkraums bei gleichzeitig hoher Fahrzeugdichte ist es immer wieder zu beobachten, dass viele Fahrzeuge unter (teilweiser) Nutzung des Gehwegs abgestellt werden. Dies ist in vielen Fällen verbotswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einem Urteil vom 06.06.2024 mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umständen Anwohner einen Anspruch auf ein behördliches Vorgehen gegen ein verbotswidriges Gehwegparken haben. Es hat entschieden, dass Anwohner bei er einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend eines behördlichen Einschreiten haben.
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall ging es um drei Bremer Straßen, in denen Fahrzeuge aufgesetzt auf den Gehwegen abgestellt wurden. Die Kläger verfügen dort über Immobilieneigentum. Die Straßen sind Einbahnstraßen mit Fahrbahnbreiten von ca. 5 Metern und beidseitigen Gehwegen von ca. 2 Metern.
Die Straßenverkehrsbehörde lehnte ein Einschreiten ab. Insbesondere seien keine Schilder aufzustellen, da das Gehwegparken bereits nach § 12 Abs. 4 und 4a StVO verboten sei.
Verwaltungsgericht (VG) und Oberverwaltungsgericht (OVG) bejahten eine drittschützende Wirkung von § 12 Abs. 4 und 4a StVO.
Auch das BVerwG bejahte eine drittschützende Wirkung zugunsten von Anwohnern, die in der Nutzung der an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege erheblich beeinträchtigt seien. Die Reichweite des Schutzes sei räumlich begrenzt.
Es bestehe ein Anspruch auf erneute Bescheidung.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 06.06.2024, BVerwG 3 C 5.23; Pressemitteilung Nr. 28/2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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