BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 9.21: Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens bei Alkoholfahrten
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einem Urteil vom 07.04.2022 mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) nach wiederholter, alkoholbedingter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber bereits in den Jahren 2008 und 2009 zwei strafgerichtlich abgeurteilte Trunkenheitsfahrten mit BAK-Werten von 1,4 und 1,48 Promille begangen. Es kam zum Fahrlaubnisentzug.
Aufgrund positiver MPU-Begutachtung erhielt er im Juni 2016 die Fahrerlaubnis wiedererteilt.
(Symbolbild)
Am 01.09.2017 wurde er unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Hierbei wurde bei ihm eine BAK von 1,04 Promille festgestellt, die er mit einem Nachtrunk zu erklären versuchte.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger mit Schreiben vom 09.05.2019 zur Vorlage eines MPU-Gutachtens auf.
Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, kam es zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Hiergegen ging der Kläger verwaltungsgerichtlich vor.
Zu Unrecht, wie nun das BVerwG in letzter Instanz entschied:
Denn es sei im vorliegenden Fall unerheblich, dass die als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt nicht geahndet wurde, da mit hinreichender Gewissheit feststehe, dass der Kläger die Zuwiderhandlung begangen habe und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar sei.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 07.04.2022, 3 C 9.21; Pressemitteilung Nr. 23/2022)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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