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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BVerwG, 07.07.2022 - BVerwG 2 A 4.21: Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand

Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.


Im entschiedenen Fall ging es allerdings nicht um einen Arbeitnehmer, sondern um einen schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit. Bezüglich einesBeamten entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 07.07.2022, dass dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX erfordert

 


Symbolbild Beamter im Nachrichtendienst

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall klagte ein Regierungsobersekretär (A7) im Bundesdienst. Nach einem Autounfall mit durchgehender "Arbeitsunfähigkeit" veranlasste der Dienstherr (Bundesnachrichtendienst - BND) die amts- und fachärztliche Untersuchung des Klägers. Der Kläger war schwerbehindert im Sinne des §2 Abs.2 SGB IX.


Eine Beteiligung des Integrationsamtes durch den Dienstherrn erfolgte nicht.


Das BVerwG gab dem Dienstherrn Recht. Eine Beteiligung des Integrationsamtes sei weder nach dem deutschen Recht, noch unter dem Gesichtspunkt europarechtlicher Vorgaben erforderlich.


Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte müssten auch bei der Beendigung ihrer aktiven Berufstätigkeit nicht gleich behandelt werden. Lebenszeitbemater bedürften eines zusätzlichen Schutzes durch Beteiligung des Integrationsamtes nicht. Denn bestünde beim Beamten ein Restleistungsvermögen, verbliebe der Beamte typischerweise im aktiven Beatenverhältnis. Zudem wäre der Dienstherr insbesondere im Falle der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zur Möglichkeit der Reaktivierung des Beamten verpflichtet.


(Quelle: BVerwG, Urteil v. 07.07.2022, BVerwG 2 A 4.21; Presssemitteilung Nr. 46/2022)


(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)

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