BVerwG, 27.06.2024 - 2 C 17.23: Verweigerung rechtmäßig angeordneter (amts-)ärztlicher Untersuchung lässt Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung des Beamten entfallen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich mit Urteil vom 27.06.2024 mit der Frage zu befassen, welche Folgen die Verweigerung einer - rechtmäßig angeordneten - ärztlichen Begutachtung (amtsärztlichen Untersuchung) durch eine Beamtin für die Frage der Dienstunfähigkeit hat.
Im entschiedenen Fall war die Beamtin als Lehrerin im (Landes-)Beamtenverhältnis tätig. Wiederholten Anordnungen amtsärztlicher Untersuchung kam sie nicht nach.
Schließlich wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Eine Prüfung anderweitiger Verwendung wurde nicht vorgenommen.
(Symbolbild)
Die Beamtin erhob nach erfolglosem Vorverfahren gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand Klage.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das BVerwG wies darauf hin, dass nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO von der Verweigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, im Falle einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.
In der Untersuchungsanordnung müssen hierbei insbesondere die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, aufgeführt werden. Denn der Beamte müsse in der Lage sein zu entscheiden, ob er das Risiko einer verweigerten Untersuchung in Kauf nehme oder ggf. ein gerichtliches Eilverfahren beschreite.
Für den Fall, dass der Beamte eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung verweigere, entfalle auch die Pflicht des Dienstherren zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 27.06.2024, 2 V 17.23; Pressemitteilung Nr. 34/2024)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)
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